Monat: Dezember 2025

Liebe Schützenbrüder und Schützenschwestern, mit dem 31.12.2025 endet die Übergangsfrist, die es durch §58 Abs.21 WaffG ermöglicht hat, dass bisher weiterhin eine Vereinsbestätigung über das Bedürfnis für den Besitzerhalt bei erlaubnispflichtigen Waffen ausreichend war. Wenn die zuständigen Waffenbehörden nun im Rahmen der Regelüberprüfungen und/oder Sonderüberprüfungen von Waffenbesitz einen Nachweis des Bedürfnisses zum Besitzerhalt anfordert ist…