Regelung zum Besitzerhalt von erlaubnispflichtigen Waffen ab 01.01.2026
Liebe Schützenbrüder und Schützenschwestern,
mit dem 31.12.2025 endet die Übergangsfrist, die es durch §58 Abs.21 WaffG ermöglicht hat,
dass bisher weiterhin eine Vereinsbestätigung über das Bedürfnis für den Besitzerhalt bei erlaubnispflichtigen Waffen ausreichend war.
Wenn die zuständigen Waffenbehörden nun im Rahmen der Regelüberprüfungen und/oder Sonderüberprüfungen von Waffenbesitz einen Nachweis des Bedürfnisses zum Besitzerhalt anfordert ist wie folgt vorzugehen.
Die Thematik des fortlaufenden Besitzerhalts teilt sich nun in 3 Teile auf:
- Weiterhin Vereinsmitgliedsbescheinigung nach §14 Abs.4 Satz 3:
- Nach §14 Abs.4 Satz 3 gilt: „Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2“
In diesem Fall reicht es eine Vereinsmitgliedsbescheinigung zu erstellen.
(Manche Waffenbehörden verschicken hier auch Vorlagen, die auszufüllen sind)
- Dies gilt jedoch nur, solange der Schütze nur Waffen im Rahmen des Grundkontingents [Grüne WBK] und/oder Waffen auf der gelben WBK hat. Bei Überschreiten des Grundkontingentes muss auch in diesem Fall eine Bedürfnisbescheinigung durch den Schießsportverband vorgelegt werden.
- Bedürfnisbescheinigungen nach §14 Abs.4 Satz 1/2 WaffG
- Diese Bescheinigungen werden auf Antrag durch den Hessischen Schützenverband erstellt.
Hat der Schütze nur Waffen im Rahmen des Grundkontingents [Grüne WBK] und/oder Waffen auf der gelben WBK (und gilt nicht die Ausnahmeregelung des §14 Abs.4 Satz 3) ist das Formular „Beduerfnisbescheinigung_Besitzerhalt nach 14(4) und 14(5)“ zu nutzen, wobei die spezifischen Einträge für ein Bedürfnis nach §14 Abs.5 nicht auszufüllen sind.
(weitere Ausfüllhilfen sind auf dem Antragsformular selbst ersichtlich)
- Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Antrages, Verfahrensablauf und über mit einzureichenden Unterlagen finden sich im Hinweisblatt „InformationenBeantragung_Besitzerhalt 14(4) und 14(5)“
- Bedürfnisbescheinigungen nach §14 Abs.5 WaffG
- Diese Bescheinigungen werden auf Antrag durch den Hessischen Schützenverband erstellt.
Überschreitet der Schütze das Grundkontingent [Grüne WBK] an Waffen, ist in jedem Fall das Formular „Beduerfnisbescheinigung_Besitzerhalt nach 14(4) und 14(5)“ zu nutzen, wobei die spezifischen Einträge für ein Bedürfnis nach §14 Abs.5 ebenfalls auszufüllen sind.
(weitere Ausfüllhilfen sind auf dem Antragsformular selbst ersichtlich)
- Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Antrages, Verfahrensablauf und über mit einzureichenden Unterlagen finden sich im Hinweisblatt „InformationenBeantragung_Besitzerhalt 14(4) und 14(5)“
Alle Informationen, benötigte Antragsunterlagen und Vorlagen befinden sich auf der Homepage des Hessischen Schützenverbandes unter Service/Downloads/Waffenrecht (https://www.hessischer-schuetzenverband.de/service/downloads#heading19973).
Bei Fragen könnt ihr euch wie immer vertrauensvoll an unsere Geschäftsstelle wenden.
Viele Grüße und allseits GUT SCHUSS
Markus Weber
Vizepräsident im Hessischen Schützenverband
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